»Menschenrecht bricht Staatsrecht.« Ein Satz, den alle Menschenrechtler unterschreiben, liegt er doch der Idee der Menschenrechte als solcher zugrunde: dass sie eben nicht durch staatliche positiv-rechtliche Eingriffe ausgehebelt werden können. »Staatsautorität als Selbstzweck kann es nicht geben, da in diesem Falle jede Tyrannei auf dieser Welt unangreifbar und geheiligt wäre,« sagt der Autor, den ich hier zitiere, weiter, und auch hierin werden wir ihm recht geben. Allerdings ist sein Buch nicht wirklich ein Buch über Menschenrechte. Denn die Beschränkung staatlicher Autorität ergibt sich für ihn nicht aus den Rechten der einzelnen Menschen, sondern daraus, »daß nicht die Erhaltung eines Staates oder gar die einer Regierung höchster Zweck des Daseins der Menschen ist, sondern die Bewahrung ihrer Art.« »Unterliegt aber ein Volk in seinem Kampf um die Rechte des Menschen,« – so Adolf Hitler 1925 in ›Mein Kampf‹, aus dem diese Zitate stammen – »dann wurde es eben auf der Schicksalswaage zu leicht befunden für das Glück der Forterhaltung auf der irdischen Welt. Denn wer nicht bereit oder fähig ist, für sein Dasein zu streiten, dem hat die ewig gerechte Vorsehung schon das Ende bestimmt. Die Welt ist nicht da für feige Völker.«[1] […] »Die Generation unserer heutigen notorischen Schwächlinge wird selbstverständlich […] über Eingriffe in die heiligsten Menschenrechte jammern und klagen. Nein, es gibt nur ein heiligstes Menschenrecht, und dieses Recht ist zugleich die heiligste Verpflichtung, nämlich: dafür zu sorgen, daß das Blut rein erhalten bleibt.«[2]
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) postulierte hingegen in ihrem ersten Artikel, dass »alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren« seien. Ein in seiner universellen Reichweite ebenso eindeutiger wie bis dahin unerhörter Kontrapunkt! Und damit kein Zweifel bestünde, wie dieses »alle Menschen« zu verstehen sei, präzisiert Artikel 2: »Alle haben Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied.«
Welche Unterschiede sahen die Verfasser/innen damals, gegen die diese gleichen Rechte zu verteidigen seien? Nicht zufällig nennen sie an erster Stelle »Rasse« – dass wir darin heute eine bedauerliche Verneigung vor der Idee erkennen, dass man Menschen überhaupt wie Hunde in Rassen unterscheiden könne, ist natürlich richtig. Aber diese Idee war vor und nach Hitler allgegenwärtig. Worum es damals ging, war zu erklären, dass »Rasse« jedenfalls kein Grund für Diskriminierung sein dürfe – auch außerhalb der faschistischen Ideologien eine keineswegs selbstverständliche Position. Der zweifellos in erster Linie auf den Nationalsozialismus zielenden Zurückweisung rassistischer Diskriminierung schloss sich in der Liste der Diskriminierungsmerkmale als Nächstes das Geschlecht an, dann folgten Sprache, Religion, politische und sonstige Überzeugung, nationale und soziale Herkunft, Eigentum, Geburt und schließlich eine Catch-all-Formel: »sonstige Umstände«.
Wenn man die Liste der explizit in Artikel 2 der AEMR aufgeführten Diskriminierungsmerkmale betrachtet, könnte man allein hier schon zeigen, dass und wie man sich damals bemühte, mit der Definition der Menschenrechte auf die NS-Herrschaft und -Ideologie zu reagieren. Erkennbar wird aber auch, dass die Kenntnis der Verbrechen des Nationalsozialismus noch nicht umfassend war bzw. dass bestimmte Opfergruppen noch keine Lobby bei der jungen Weltorganisation hatten. Denn es fällt natürlich auf, dass in der Liste die Behinderten ebenso fehlen wie die Homosexuellen, zweifellos wichtige Zielgruppen nationalsozialistischer Diskriminierungs- und Ausrottungspolitik. Auf der anderen Seite rührt das Diskriminierungsverbot etwa gegenüber Frauen oder der sozialen Herkunft gewiss nicht in erster Linie von der Empörung über den Nationalsozialismus her. Der Kampf für die Gleichberechtigung der Frau war lange vor dem Nationalsozialismus zu einer großen international vernetzten Bewegung geworden, deren Vertreterinnen ihn auch auf der neuen Bühne der UNO weiterführten.
Und auch der Kampf gegen den Rassismus speiste sich aus vielen Quellen. Die Vereinten Nationen waren vom ersten Tag an auch der Ort, an dem sich die antikolonialistische Bewegung weltweit artikulieren konnte. Wenn man die historischen Wurzeln der Allgemeinen Erklärung verstehen will, kann es nicht darum gehen, diese verschiedenen Quellen gegeneinander auszuspielen, wie es leider gerade in den letzten Jahren ein bisschen Mode geworden ist. Spannend ist vielmehr, wie sie – komplementär oder im Spannungsverhältnis – zu einander standen und die Dynamik der Menschenrechtsentwicklung bestimmten.
Beginnen wir mit dem Nationalsozialismus. Der Philosoph und Menschenrechtshistoriker Johannes Morsink schrieb Ende der 1990er Jahre die bis heute umfassendste Monografie des Diskussionsprozesses in den frisch gegründeten Vereinten Nationen, der schließlich im Dezember 1948 zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) führte[3]. Anhand der Quellen, insbesondere den Protokollen der einzelnen beteiligten UN-Organe und der dort eingebrachten Entwürfe, Anträge und anderen Dokumenten arbeitete er unter anderem heraus, dass bei praktisch allen der uns heute vertrauten dreißig Artikel der Allgemeinen Erklärung in der Debatte auch auf die Verbrechen der Nationalsozialisten Bezug genommen wurde. Ebenso wie etwa im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess stand dabei die versuchte Ausrottung der europäischen Juden noch nicht so im Mittelpunkt der Wahrnehmung, wie es heute der Fall ist. Die Systematik der Normierung eines Menschenrechtskatalogs konnte schwerlich zu einer vertieften Analyse des NS-Systems führen. Dafür entfaltete sie die ganze Breite des in diesem Sinn durchaus totalitären Unrechtsstaates. Bei praktisch allen debattierten Artikeln rief jemand ein spezifisches NS-Unrecht in Erinnerung und schlug Formulierungen vor, die solches Unrecht in Zukunft wenn nicht verhindern, so doch zumindest als Menschenrechtsverletzung brandmarken würden. Selbst zur Begründung der sozialen Menschenrechte wurde angeführt, dass gerade sie eine Wiederkehr des Faschismus verhindern würden.[4]
Dass die Erinnerung an die nationalsozialistischen Verbrechen präsent war – übrigens keineswegs nur bei den Delegierten der unmittelbaren Kriegsgegner Deutschlands – ist angesichts des kurzen zeitlichen Abstands zum Kriegsende nicht verwunderlich, und Hans Morsink hat es ja eindrucksvoll im Detail belegt. Die Frage ist vielmehr, was diese Bezüge auf den Nationalsozialismus nicht nur für die Formulierung und Auswahl einzelner Rechte, sondern für die Konzeption der Menschenrechte insgesamt, für ihre universelle Zielrichtung und für ihren Stellenwert in der neuen »internationalen Weltordnung« bedeuteten, von der damals so enthusiastisch die Rede war.[5]
Einer, der das Kriegsende in Deutschland als Jugendlicher erlebte, schrieb viele Jahre später in seinen Erinnerungen, dass er diese Zeit als »Erfahrung des totalen Zusammenbruchs« erlebt habe, und dass ihn – neben seiner Konversion zum Christentum – »die Anerkennung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der ›Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte‹ der UNO vom 10. Dezember 1948 formuliert sind«, befähigt hätten, sich »von der Ideologie des Hasses, die die Menschen in Über- und Untermenschen unterschied«, zu befreien.[6] Als ich diese Sätze von Martin Bormann (Sohn) vor vielen Jahren zum ersten Mal las, haben sie mich beeindruckt. Heute empfinde ich sie als eher schal, jedenfalls recht gekünstelt, wie eine Verneigung, zu der sich der Autor verpflichtet sah. Und gewiss als eine arge Vereinfachung der Zusammenhänge.
Doch nach dem Weltkrieg haben viele auch Unverdächtige ähnlich geredet. Mitte 1947 erinnerte der britische Delegierte Geoffrey Wilson seine Kollegen in der Menschenrechtskommission an die historische Situation, in der sie sich befanden. Deutschland und die anderen Feindstaaten hätten vollständig alles missachtet, was die Menschheit als fundamentale Menschenrechte und Freiheiten betrachtet hatte. Es gehe also darum, die bestmögliche Garantie zu erarbeiten, damit sich solche Dinge in der Zukunft nicht wiederholen könnten.[7]
Und der Franzose Henri Laugier, einer der Stellvertreter des UN-Generalsekretärs (und Vorgesetzte Stéphane Hessels), wies der Menschenrechtskommission in ihrer ersten Sitzung die Aufgabe zu, »auf dem Feld des Friedens den Kampf fortzuführen, den die freie Menschheit auf dem Schlachtfeld ausgefochten hatte, [nämlich] die Rechte und die Würde der Menschheit gegen Angriffe zu verteidigen und ein machtvolles Instrument zur Anerkennung der Menschenrechte zu schaffen.«[8] Er beschwor die Erinnerung an »jene tiefe Nacht, in der viele Millionen Menschen gestorben sind, damit die Menschenrechte leben.«[9]
Solche Zuspitzungen klingen unseren skeptischen Ohren gewiss befremdlich. Ehe man sie aber einfach als ideologische Verklärung beiseite schiebt und den Ideologieverdacht selbst schon als Widerlegung gelten lässt, lohnt es sich, einen genaueren Blick auf den Kontext zu werfen, in dem solche Aussagen an prominenter Stelle gemacht wurden. Henri Laugier war einer der klügsten und unabhängigsten Köpfe im französischen Widerstand, ein nüchtern denkender Arzt und Biologe sowie Bildungs- und Wissenschaftspolitiker. Bei Kriegsausbruch 1939 war er Direktor des CNRS, des großen nationalen Forschungsverbands Frankreichs. Pétains Unterwerfung unter die NS-Herrschaft und -Ideologie war ihm jedoch unerträglich, er warf alles hin und ging ins Exil. 1940 folgte Laugier zunächst einem Ruf an die Universität Montreal. Neben seiner intensiven naturwissenschaftlichen Forschungsarbeit war er in der französischen Exilgemeinde in Nordamerika aktiv und kümmerte sich um die Unterstützung französischer Forscher im nordamerikanischen Exil. Im Juli 1943 ging Laugier schließlich auf Wunsch De Gaulles in das eben dem Vichy-Regime entrissene Algerien, um dort die Leitung der Universität zu übernehmen und das Bildungswesen neu aufzubauen. 1944 übertrug man ihm die Aufgabe, die auswärtige Kultur- und Wissenschaftspolitik des befreiten Frankreich neu aufzubauen. Trygve Lie, der norwegische erste Generalsekretär der UNO, berief ihn nach seiner Wahl Anfang 1946 zum »Unter-Generalsekretär« für soziale Fragen, womit er auch für den Aufbau des Menschenrechtsschutzsystems im Rahmen der neuen Organisation zuständig war. Laugier war zutiefst von der moralischen und politischen Notwendigkeit der Menschenrechte überzeugt und glaubte daran, dass sie in der UNO eine tragende Rolle zu spielen hätten. »Menschenrecht bricht Staatsrecht«, das war auch seine Überzeugung, und immer wieder wetterte er auch öffentlich gegen den Primat der Staatensouveränität in der UNO gegenüber dem Menschenrechtsschutz.[10] 1951 schließlich, wohl auch enttäuscht von der Rolle der UNO im Koreakrieg, zog er sich aus dem Generalsekretariat der UNO zurück und widmete sich bei der UNO nur noch Aufgaben in der UNESCO.
Ich habe Henri Laugier nicht nur etwas ausführlicher vorgestellt, weil seine wichtige Rolle als Geburtshelfer des heutigen Menschenrechtsschutzsystems ungerechtfertigterweise kaum je erwähnt wird. Er steht durchaus exemplarisch für das Verständnis, mit dem viele Antifaschisten sich an die Neuerfindung der Menschenrechte in Reaktion auf den Nationalsozialismus machten. Nicht nur Kommunisten, auch viele antifaschistische Liberale sprachen sich für Einschränkungen von Menschenrechten aus, wenn sie für die Verbreitung faschistischen Gedankenguts missbraucht würden. René Cassin tat das in der Menschenrechtskommission nach dem Krieg, Laugier argumentierte schon während des Krieges entschieden gegen unbeschränkte Freiheitsrechte für Faschisten. Das Dokument, auf das er dabei schon ab 1942 seine Kritik vor allem richtete, ist die sogenannte Atlantik-Charta.
Diese Atlantik-Charta war die erste einer langen Reihe von Proklamationen der verschiedensten Art, mit denen die Alliierten während des Weltkriegs Demokratie, Freiheit, Frieden und Menschenrechte als ihre Kriegsziele verkündeten, um ihren eigenen Bevölkerungen und letztlich der ganzen Welt eine moralische Basis für den Krieg zu geben, in klarer Antithese zur Ideologie des Faschismus. Beschlossen wurde sie im August 1941, als sich im Nordatlantik Premierminister Churchill und Präsident Roosevelt auf zwei ihrer Kriegsschiffe trafen. Verkündet wurde sie in Form einer schlichten telegrafisch vom Schiff aus übermittelten Pressemitteilung[11] – immerhin waren die USA ja noch gar nicht offiziell in den Krieg eingetreten. Lediglich acht knappe Prinzipien waren in der Erklärung enthalten, sie sollten dem Kampf gegen die Achsenmächte politischen und moralischen Auftrieb geben und zugleich in den nach wie vor skeptischen USA den Kriegseintritt psychologisch vorbereiten.
Die Menschenrechte kamen in der Atlantikcharta vor allem in zwei Punkten zum Tragen: Punkt 6 gab der Hoffnung Ausdruck, »dass nach der endgültigen Vernichtung der Nazi-Tyrannei ein Frieden geschaffen werde, der allen Völkern erlaubt, innerhalb ihrer Grenzen in vollkommener Sicherheit zu leben, und der es allen Menschen in allen Ländern ermöglicht, ihr Leben frei von Furcht und von Not zu verbringen.«
»Frei von Furcht und Not«, das waren zwei der vier von Roosevelt bereits im Januar für die USA verkündeten Vier Freiheiten, die auch weiterhin die Kriegszielproklamationen und die Entwürfe einer neuen Weltordnung nach dem Krieg durchziehen sollten, bis hin zur Allgemeinen Erklärung.
Punkt 3 lautete: »3. Sie achten das Recht aller Völker, sich jene Regierungsform zu geben, unter der sie zu leben wünschen. Die souveränen Rechte und autonomen Regierungen aller Völker, die ihrer durch Gewalt beraubt wurden, sollen wiederhergestellt werden.«
Es war dieser Punkt, der Henri Laugiers heftige Kritik hervorrief. Es könne nicht angehen, den Völkern auch die Freiheit zuzugestehen, sich ein Nazi-, ein faschistisches oder sonst ein totalitäres Regime zu geben. Wenn den Nationen nach dem Sieg solche Freiheiten zugestanden würden, sei das eine Riesenenttäuschung für die Kämpfer, die jeden Tag an der Front ihr Leben opferten. Und obendrein sei es ein Desaster für die Welt und verlangte nach einer Abänderung der Charta in diesem Punkt.[12]
In Wirklichkeit dachte natürlich niemand daran, sich bei der Errichtung eines faschistischen Regimes auf die Atlantik-Charta zu berufen. Was nicht heißt, dass die Nationalsozialisten sie nicht als das beachtet hätten, was sie unter anderem eben auch war: eine höchst wirksame Waffe in der psychologischen Kriegsführung gegen die Achsenmächte. Und sie reagierten mit Gegenpropaganda. Sie brachten zum Beispiel Plakate in Umlauf, auf denen neben einer Collage aus Pressefotos der Begegnung von Roosevelt und Churchill auf dem Atlantik und Bildern von KZ-ähnlichen Szenen hinter Stacheldraht in großen Lettern zu lesen war: »Die Atlantic-Erklärung in der Praxis: Britischer Terror in Indien«.[13]
Der genannte dritte Punkt der Charta, der sich im Sinn der Autoren ganz offensichtlich gegen die faschistischen Unterdrückungsregime richtete, war nämlich auch auf ganz anderen Boden gefallen, als sich vor allem Churchill vorgestellt hatte. Zum Beispiel eben in Indien, wo sich ein kleinerer, aber nicht unbedeutender Teil der Unabhängigkeitsbewegung unter Führung des zeitweiligen Vorsitzenden der Kongresspartei, des noch heute in Indien weithin hoch angesehenen Subhas Chandra Bose mit den Nazis und Japan gegen Großbritannien verbündete – das erwähnte Plakat entstand im Rahmen dieses Bündnisses.
Sich mit dem Feind seines Feindes verbünden wollte sich allerdings sonst kaum jemand. Umso enthusiastischer nahmen Befreiungsbewegungen in Afrika und Asien die Atlantik-Charta für ihre Ziele in Anspruch. Der junge Mandela, so berichtete er später in seinen Memoiren, fühlte sich durch die Erklärung ungemein ermutigt und erwartete, dass die Südafrikaner die gleichen Prinzipien, für die sie gegen die Nazis kämpften, auch zu Hause respektierten[14]. Ferhat Abbas, der Begründer der algerischen Freiheitsbewegung, hatte ein Porträt von Roosevelt in seinem Büro hängen, und das von ihm 1943 verfasste »Manifest des algerischen Volkes« berief sich ebenfalls auf die Charta.[15] Die Gründer der Panafrikanischen Union erklärten 1945 in Manchester, dass der Zweite Weltkrieg »wie in der Atlantik-Charta deutlich gemacht, für die Freiheit aller Völker gefochten wurde«.[16] Und hinsichtlich Indiens hatten selbst in Großbritannien manche Politiker verstanden, dass Churchills Doppelzüngigkeit nicht haltbar sein würde, dass die Charta vielmehr »in aller Entschiedenheit nationale Unabhängigkeit und Selbstbestimmung für Indien bedeuten« müsse.[17]
Wie gesagt, eine solche Resonanz hatte sich jedenfalls Churchill nicht vorgestellt (für Roosevelt mag es durchaus ein erwünschter Nebeneffekt gewesen sein). Doch es sind genau diese Reaktionen aus allen Teilen der Welt, in denen die Erklärung beim Wort genommen wurde, die ihr ihre welthistorische Bedeutung als eines der ersten Dokumente einer globalen Bewegung für freiheitliche Selbstbestimmung und allgemeine Menschenrechte verliehen. Es half nichts, dass Churchill schon nach kurzer Zeit zurückrudern wollte und versuchte, die Idee der Atlantik-Charta auf das britisch-amerikanische Bemühen, »die Kräfte des Guten in der Welt gegen die Kräfte des Bösen anzuführen«[18], also auf den Kampf gegen Hitler zu beschränken. Viele Untertanen des britischen Empire wie des französischen Empire lasen die Charta anders. Sie sollte sich als ein Sprengsatz für die Zukunft der Kolonialreiche erweisen. Die Wirkung der Atlantik-Charta ist ein klassisches Beispiel dafür, wie Sonntagsreden am Montag zurückschlagen können. Die Menschenrechtsbewegung lebt auch davon!
Mit der Atlantikcharta gingen die Hoffnungen, Impulse und Forderungen der antikolonialen Bewegungen gestärkt in die Diskussion um die Neuordnung der Welt nach dem Krieg ein. In San Francisco saßen im Frühjahr 1945 mit den Philippinen und Indien bereits zwei damals noch abhängige Gebiete mit eigenen Delegationen am Tisch und unterzeichneten die UN-Charta. Vor allem der philippinische Delegierte Carlos Romulo war ein lautstarker Vertreter der Gleichberechtigung der Völker und gleicher Menschenrechte für alle, Indien bald ebenso und etliche andere Vertreter der »Dritten Welt« folgten. In der UN-Charta konnten sie das Prinzip nationaler Selbstbestimmung noch nicht vollständig durchsetzen, doch bei der Diskussion um die Menschenrechte war eine Abstufung der Rechte der Menschen ein Ding der Unmöglichkeit. Das Gleichheitsprinzip als Basis menschenrechtlichen Denkens wurde – außer von Südafrika – von niemandem infrage gestellt. Durch den Weltkrieg hatte die Stimme der Kolonialisierten an Stärke gewonnen und sie ist unüberhörbar eine zweite wichtige zeithistorische Quelle für die Formulierung universeller Menschenrechte. Dies ist nicht neu und in den letzten Jahren auch von der Geschichtsschreibung stärker beachtet und bearbeitet worden. Die interessantere Frage aber ist, wie diese beiden Stränge, der Antifaschismus und der Antikolonialismus zueinanderstanden. Waren es zwei getrennte Kraftströme oder hatten sie Verbindungen? Und was bedeutete dieses Zusammentreffen für die Idee der Universalität der Menschenrechte?
David Wyman und Charles Rosenzweig haben vor Jahren ein enzyklopädisches Werk herausgegeben: »The World Reacts to the Holocaust«.[19] Zwar behandelt es vor allem Europa und Nordamerika, doch wird darin immerhin darauf hingewiesen, dass die Verfolgung und Vernichtung der Juden durch die Nazis auch im Rest der Welt wahrgenommen wurde und Entsetzen hervorgerufen hat – oft nicht in den Termini und der Akzentsetzung, die uns vertraut sind, aber auch unsere Rezeption hat sich ja seit den 1940er Jahren stark verändert.
Wenn wir uns die Reaktion von Menschen in Ländern ansehen, die ihre Erfahrungen räumlich, politisch und kulturell weit entfernt von Europa gemacht haben, fällt zweierlei auf: Eine Fähigkeit zu großer menschlicher Empathie mit den Juden als Opfern, und der Zugang zum Verstehen dieser Verbrechen über den Vergleich und Bezug zu eigenen leidvollen Erfahrungen. Gandhi zum Beispiel schrieb bereits 1938 wenige Tage nach dem Novemberpogrom in Deutschland: »Meine Sympathien sind ganz auf der Seite der Juden. […] Durch [meine jüdischen Freunde in Südafrika] lernte ich viel über ihre jahrhundertelange Verfolgung. Sie waren die Unberührbaren des Christentums. Es gibt eine enge Parallele zwischen der Behandlung der Juden durch die Christen und der Unberührbaren durch die Hindus.« Einige Absätze später jedoch schreibt er: »Die Verfolgung der Juden durch die Deutschen scheint keine Parallele in der Geschichte zu haben. […] Wenn es je einen gerechtfertigten Krieg im Namen der Menschlichkeit und für sie geben könnte, dann wäre ein Krieg gegen Deutschland zur Verhütung der willkürlichen Verfolgung einer ganzen Rasse völlig gerechtfertigt. Aber ich glaube an keinerlei Krieg.«[20]
Das Einzigartige und die Parallele zur eigenen Erfahrung – dieses Nebeneinander ist charakteristisch für viele zeitgenössische Stimmen aus der »Dritten Welt«. Sich darüber von unseren heutigen Kenntnissen über den damals – nicht nur wie bei Gandhi 1938, sondern auch noch in den ersten Nachkriegsjahren – weder begrifflich noch empirisch fasslichen Holocaust aufzuregen, wäre nicht nur unhistorisch. Es bedeutete auch, die leidvollen Erfahrungen der Menschen unter der Kolonialherrschaft und anderen Unterdrückungssystemen, die wir unsererseits im Westen kaum zur Kenntnis genommen haben, weiterhin als Probleme und Leiden zweiter Klasse zu behandeln. Die Verbrechen des Nationalsozialismus waren ein weltweiter Schock und in diesem Sinn eine globale Erfahrung. Dass sie nicht in unseren Begriffen und nicht immer mit der gleichen Emphase, wie wir das heute tun, ausgedrückt wurde, kann weder verwundern noch sollte es verstören. Jedenfalls haben viele Sprecher der damaligen »Dritten Welt« uns, unsere vom Faschismus ausgelöste Katastrophe wahrgenommen und in ihr Verständnis der Weltlage und ihrer Erfordernisse integriert – der Zweite Weltkrieg war ein Weltkrieg auch in den Köpfen.
Uns samt unserem Faschismus ernst genommen hat wenige Jahre nach dem Ende des Krieges der in Martinique geborene Dichter und politische Aktivist Aimé Césaire in seiner kurzen Schrift »Discours sur le colonialisme«. Praktisch zur gleichen Zeit stellte auch Hannah Arendt in »Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft« eine Beziehung zwischen kolonialem Rassismus und totalitärer Herrschaft her[21]. Vielleicht wegen zu viel Begeisterung für Joseph Conrads »Herz der Finsternis«, begriff sie beides aber als historisch getrennte Entwicklungen, die erst im Nationalsozialismus zusammenfanden. Ganz anders Aimé Césaire in seiner 1950 veröffentlichten fulminanten Anklageschrift. Ohne Zögern machte er dort den Nationalsozialismus zum Kronzeugen für die »Dekadenz« der westlichen Zivilisation – als Folge ihrer Kolonialpolitik[22].
Der Kolonialismus, so Césaire, hat den Kolonialisten entzivilisiert, brutalisiert, zum Wilden gemacht. Und dann sei die europäische Bourgeoisie »eines schönen Tages« inmitten ihrer kolonialistischen Praktiken mit einem schrecklichen »choc en retour« erwacht, als die ganze Barbarei des Kolonialismus in Gestalt des Nationalsozialismus auf sie zurückschlug. »Ach was! Das sind bloß die Nazis, das dauert nicht lange«, äfft Césaire die Selbstbeschwichtigungen der europäischen Bourgeoisie nach, um dann unbarmherzig festzustellen, dass »man, ehe man sein Opfer wurde, Komplize des Nazismus gewesen war […], dass man ihn gerechtfertigt hat, weil er zuvor nur gegen nicht-europäische Völker angewandt wurde; dass man diesen Nazismus kultiviert hat […] und dass er jetzt durch all die Risse in der westlichen christlichen Zivilisation quillt, sickert, sich durchbohrt.« Der »ach so distinguierte, ach so humanistische, ach so christliche Bürger« will nicht begreifen, so fährt Césaire unerbittlich fort, dass Hitler sein Dämon sei, dass er in ihm wohne. Und deshalb sei es nur logisch, dass ihn nicht »das Verbrechen an sich, das Verbrechen gegen den Menschen« – wir würden heute sagen, gegen die Menschheit – beunruhige, sondern dass der Nationalsozialismus ein »Verbrechen gegen den weißen Menschen, die Erniedrigung des Weißen« sei; dass man die kolonialistischen Praktiken, die bisher für die »algerischen Araber, die indischen Kulis und die afrikanischen Neger« reserviert gewesen seien, nun auf Europa anwandte.
»Der große Vorwurf, den ich dem Pseudo-Humanismus mache, ist, dass er die Menschenrechte zu lange zu klein gehalten hat, dass er noch immer eine enge und unvollständige Idee von ihnen hat, eine partikularistische und parteiische, und letzten Endes eine scheußlich rassistische.«[23]
Den Zorn und die Ironie, die aus dem Text des großen karibischen Dichters sprechen, sollten wir ungefiltert auf uns wirken lassen. Und dann aber den tiefen Humanismus hinter der kalten Wut sehen, der Césaire zu seinen bitterscharfen Analysen führt. Césaires Lebenswerk steht für diesen Humanismus ein. Im Kern sind seine Anklagen gegen den Pseudohumanismus, gegen die einseitig praktizierten Menschenrechte, positiv gewendet, ein Schrei nach universellen Menschenrechten. Césaire selbst sah aus der Distanz seiner kleinen Insel Martinique auf das Projekt der Menschenrechte, aber der Sturm solcher Kritik wehte auch durch die provisorischen Gebäude der frühen UNO. Die europäischen Delegierten in der Menschenrechtskommission fanden durchaus ihren eigenen Weg vom Antifaschismus zu einem universellen Menschenrechtskonzept, aber die antikolonialistische Kritik hat sie dabei heftig vorangetrieben.
Ihr universeller Anspruch ist die entscheidende Qualität der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der ihr vorangegangenen UN-Charta wie auch aller auf der Allgemeinen Erklärung fußenden späteren Menschenrechtskonventionen. Die Universalität ist an sich den Menschenrechten schon logisch eingeschrieben, sonst hätte es keinen Sinn von »Menschen«rechten zu sprechen. Und doch war es erst nach dem Zweiten Weltkrieg möglich, diese Einsicht in eine klare juristische Sprache zu übersetzen und ihr zumindest den Anspruch auch politischer Gültigkeit zu geben. Im Text der AEMR finden wir ohne große Mühe Spuren früherer Bemühungen um allgemeine Menschenrechte, der französischen Erklärung von 1789 ebenso wie der amerikanischen von 1776, oder der »Vier Freiheiten« von 1941. Man findet auch Formeln, die auf die Bemühungen um ein internationales Rechtssystem in der Zeit des Völkerbunds oder auf die Arbeiten der Internationalen Arbeitsorganisation ILO verweisen. Was man nicht findet, ist eine direkte Erwähnung des Nationalsozialismus, auch wenn die Rede in der Präambel von den »Akten der Barbarei, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen« durchaus auf ihn zielte. Ebenso wenig wird direkt auf den Kolonialismus Bezug genommen.
Die Antwort auf die oft gestellte Frage, warum das so ist, wenn also die Menschenrechte – keineswegs ausschließlich, aber auch – eine Antwort auf den Nationalsozialismus und Kolonialismus waren, warum ihre Spuren dann nur verwischt in der AEMR zu finden sind, liegt genau in diesem Streben nach Universalität, – räumlich, zeitlich, politisch und kulturell.
Auf die Frage, wie eine Wiederholung der Schrecken des Nationalsozialismus oder ähnlicher Verbrechen zu verhindern sei, gab und gibt es sehr unterschiedliche Schlüsse und Konsequenzen, die keineswegs so selbstverständlich auf die Erkenntnis der Rechtsnatur von Menschenrechten hinliefen, wie es in dem eingangs angeführten Zitat von Martin Bormann anklang. Die Reaktionen auf den Nationalsozialismus reichten vom puren Entsetzen, dem Gedenken der Opfer oder dem Wunsch nach Vergeltung bis hin zum Entwurf von Gegenethiken und dem weiten Feld politischer demokratischer Alternativen. Die menschenrechtliche Antwort auf den Nationalsozialismus war und ist nur eine von vielen. Die Originalität dieser Antwort liegt darin, dass sie auf besonderes Unrecht, auf spezifische historische Herausforderungen keine spezifische, sondern eine universelle sein will. Denn Menschenrechte lassen sich gerade nicht einfach aus der Negation heraus, aus dem »Nie wieder« entwickeln. Menschenrechte sind universell, oder sie sind keine. »Zwar wollten die Autoren der Menschenrechtserklärung aus ihr keineswegs die Spuren der monströsen Handlungen tilgen, die einen Aufschrei des menschlichen Gewissens verlangten, aber sie weigerten sich, daraus ein rückwärtsgewandtes Werk voller Ressentiments zu machen. Sie wollten vielmehr ein Monument ständigen Voranschreitens errichten.« So formulierte es, wie so oft etwas gestelzt, René Cassin, als er 1968, dem Jahr in dem er den Nobelpreis erhielt, auf die Erklärung zurückblickte.[24]
Was also lernte man 1945 (noch einmal: keineswegs ausschließlich, aber auch) aus der Erfahrung des Nationalsozialismus für die Menschenrechte? Schlagwortartig zusammengefasst: Die Einsicht in die Notwendigkeit, eine rechtliche Ordnung für die Nachkriegswelt zu schaffen, die in sich so kohärent wäre, dass sie quasi aus sich selbst heraus derartige Verbrechen zu verhindern in der Lage wäre und das nicht primär als direkte Negation der NS-Ideologie, sondern als Suche nach einer umfassend ausgestalteten Alternative, die alle politischen Großverbrechen und Anschläge auf die Freiheit und Würde des Menschen ausschlösse. Dieses Bemühen um eine universelle Antwort findet sich an allen vier großen historischen Rechtssetzungen, die nach dem Krieg eine neue Weltordnung gegen das faschistische Weltherrschaftsprojekt markierten:
In der Charta der UNO, die 1945 während der letzten Kriegs- und ersten Nachkriegstage in San Francisco beraten und am 26. Juni 1945 von damals 51 Nationen beschlossen wurde, stand die Aufgabe der Friedenserhaltung in einer künftigen Welt auf der Basis des Völkerrechts im Vordergrund. Dies sollte wie schon im Völkerbund auf der Grundlage der Souveränität der Staaten geschehen (Art. 2, 7).
Aber schon im zweiten Satz der Präambel betonen die Staaten ihre »Entschlossenheit«, ihren Glauben an die Grundrechte des Menschen, dessen Würde und die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu bekräftigen. Und als eines der im Kapitel I genannten Hauptziele der neuen Organisation werden ebenfalls die Menschenrechte genannt, und zwar »für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache und der Religion« – eine Formulierung, die später in der Allgemeinen Erklärung aufgegriffen wurde.
Diese »Nahtstelle zweier Artikel der UNO-Charta, die es miteinander zu vereinbaren galt«, wie der Buchenwald-Überlebende und spätere französische UN-Diplomat Stéphane Hessel in seinen Erinnerungen »Der Tanz mit dem Jahrhundert« schreibt[25], war eines der zentralen Diskussionsthemen dieser Jahre. Dass die Menschenrechte als normatives Ziel neben der Friedenserhaltung in die Charta kamen und seither ständig am Prinzip der Staatensouveränität »herumnagen«, ist sowohl den europäischen Erfahrungen der NS-Zeit wie der Hartnäckigkeit vieler Vertreter der »Dritten Welt« zu danken.
Als Prozess gegen die wichtigsten Repräsentanten des NS-Regimes war der Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess (International Military Tribunal, IMT) die unmittelbarste internationale Auseinandersetzung mit dem NS-Regime. De jure war es eine Veranstaltung der 17 »Vereinten Nationen«, die seit 1942 beschlossen hatten, die NS-Verbrecher nach dem Krieg zur Verantwortung zu ziehen. Auch wenn es sich ausschließlich gegen NS-Verbrecher richtete, war das IMT durch sein Statut und die daraus abgeleiteten »Nürnberger Prinzipien« ebenfalls Teil des umfassenden Versuchs, dem NS-Unrecht allgemeine rechtliche Prinzipien gegenüberzustellen.
Bemerkenswerterweise kommt der Begriff »Human Rights« bzw. Menschenrechte weder in der Rede des US-amerikanischen Chefanklägers Robert Jackson noch im Statut des IMT vor. Der Sache nach allerdings sehr wohl, wenn etwa Jackson feststellte: »Sie [die Nazis] nahmen dem deutschen Volk all jene Würde und Freiheiten, die wir als natürliche und unveräußerliche Rechte jedes Menschen erachten.«[26] Oder wenn er ausführlich auf die Grundrechte der Weimarer Verfassung verwies: »Das Ausmaß der Beschränkung der persönlichen Freiheit nach der Verordnung vom 28. Februar 1933 kann man am besten verstehen, wenn man sich die Rechte nach der Weimarer Verfassung, die aufgehoben worden waren, vergegenwärtigt.«[27]
Dennoch sind die Menschenrechte nicht das Leitmotiv des IMT. Sie werden erwähnt, treten aber hinter den wesentlicheren Kategorien der »Grundsätze der Zivilisation«, des Völkerrechts und der Fairness zurück, die das normative Gerüst umreißen, auf dem die Anklage die von ihr dargestellten Verbrechen verhandelte.
Die erste direkte Auseinandersetzung innerhalb der UNO mit den Verbrechen des Nationalsozialismus war die Erarbeitung der »Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords«. Bereits im November 1946 übermittelte die Generalversammlung ihrem Rechtsausschuss einen Resolutionsentwurf zum Thema Völkermord.
Geschrieben hatte ihn der jüdisch-polnische Jurist Raphael Lemkin, der als »Erfinder« des Begriffs des Völkermords gilt, doch in die Generalversammlung eingebracht wurde er von den Vertretern Kubas, Indiens und Panamas. Schon in dieser Hinsicht ist die Entstehungsgeschichte dieser Konvention ein interessantes Beispiel für das Spannungsfeld von historisch-singulärer Genese einer menschenrechtlichen Normierung und ihrer universellen Aufnahme.
Auch Lemkin selbst, 1900 im polnischen Bezwodene (heute Weißrussland) geboren, steht für diese Spannweite. Er war ein brillanter polyglotter Jurist, der Polen gerade noch rechtzeitig vor dem Beginn des Ausrottungsfeldzugs der Nationalsozialisten verließ, dem fast seine ganze Familie zum Opfer fiel. Die Beschäftigung mit dem Völkermord wurde zu Lemkins Lebenswerk.
Schon die Verbrechen an der armenischen Bevölkerung durch die türkischen Regierungen vor und während des Ersten Weltkriegs brachten Lemkin zu der Überzeugung, dass für solche Taten ein neuer Rechtsbegriff nötig sei, für den er dann während des Zweiten Weltkriegs den Terminus »Genozid« vorschlug. Die Größe Lemkins macht es aus, dass er, noch während die Nazis die Ermordung der europäischen Juden systematisch vorantrieben, ein Konzept des Völkermords so allgemein formulierte, dass der Begriff schon zu seiner Zeit das Verbrechen an den Juden ebenso umfasste wie das an den Polen und allen anderen von Vernichtung bedrohten Völkern.[28] Die Grenzen seiner Konzeption lagen in der ausschließlichen Fokussierung auf den Schutz von Bevölkerungsgruppen, demgegenüber der Schutz individueller Menschenrechte zweitrangig war.
Noch die am 11. Dezember 1946 – genau zwei Jahre vor der Verabschiedung der Konvention – von der Generalversammlung einstimmig angenommene Resolution 96(I) schloss in die Definition der vom Völkermord bedrohten Gruppen »politische Gruppen« ausdrücklich ein. Im Konventionstext von 1948 bezieht sich der Tatbestand des Völkermords aber nur noch auf Mitglieder einer »nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe«. Zahlreiche Staaten, vor allem die im Ostblock, waren nicht bereit, eine Formulierung zu verabschieden, die auch »politische Gruppen« unter den Schutz der Konvention gestellt hätte. Zu groß war die Furcht, dass ihr Umgang mit der eigenen Bevölkerung als Völkermord gewertet werden könne.
Dabei geriet die sowjetische Position in einen inneren Widerspruch: Einerseits engte sie im internationalen Kontext der Völkermordkonvention die Wahrnehmung der Vernichtungsmaschinerie des Nationalsozialismus auf deren rassistischen Charakter ein, um sich davon absetzen zu können. Andererseits minimierte sie in dem von ihr besetzten Teil Deutschlands die Bedeutung der Verfolgung aus rassistischen Gründen und stellte die Kommunisten als die wesentliche Opfergruppe des NS-Regimes dar.
Die spezifische Erfahrung der wenige Jahre zurückliegenden NS-Verbrechen legte die damals getroffene Definition der Völkermordkonvention nahe. Im Gedächtnis der Menschheit in jenen Jahren war die Vernichtung der europäischen Juden das prägende Ereignis. Die »rassische« Motivation für die Ausrottung einer Bevölkerungsgruppe erschien gerade als das Spezifische des Völkermords im Unterschied zu anderen massiven Verbrechen repressiver Regime. Aus diesem Grund wurde Völkermord, anders als noch in den Nürnberger Prozessen, auch nicht mehr als ein »Verbrechen gegen die Menschheit« definiert, sondern als eigene, besonders zu ächtende Verbrechenskategorie, eine systematisch wie sachlich fragwürdige Entscheidung, die sich aber bis heute, zum Beispiel im Statut des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag (IStGh) durchgesetzt hat.
Die Entstehung der Völkermordkonvention ist somit ein Beispiel dafür, wie begrenzt und interessengeleitet auch damals schon das Lernen aus dem Nationalsozialismus sein konnte. Sie blieb denn auch nahezu wirkungslos, und das nicht nur, weil der in ihr – immerhin – anvisierte Internationale Strafgerichtshof bis zum Ende des Jahrhunderts nicht zustande gekommen war.
Deutlich ist in der AEMR das Bemühen erkennbar, einen wirklich systematischen, nicht nur aus der jüngsten Vergangenheit empirisch gewonnenen Begriff von Diskriminierung zu entwickeln. Dieses Verhältnis von zeitgebundener Empirie, von konkreten Lernschritten aus der Erfahrung des Nationalsozialismus und dem gleichzeitigen Streben nach zeitunabhängigen systematischen und universellen Formulierungen ist der innovativste und produktivste Zug der Allgemeinen Erklärung. Das darin enthaltene Spannungsverhältnis ist nicht immer aufzulösen. Wie wir gesehen haben, gab es heftige Auseinandersetzungen, ob die menschenrechtlich begründeten Freiheiten auch für Nationalsozialisten und Faschisten gelten müssten, dürften, sollten. An der Frage nach der »Freiheit auch für die Gegner der Freiheit« oder der »Toleranz auch für die Feinde der Toleranz« spaltete sich das Meinungsspektrum damals ebenso wie heute.
Die Beschäftigung mit der Entstehungsgeschichte der Menschenrechtstexte und den diskutierten Alternativen verweist uns somit auf die Notwendigkeit, uns unserer argumentativen Grundlagen ständig neu zu versichern. In der Bildungsarbeit kann der Verweis auf Konventionstexte im Sinne von »Es steht geschrieben …« nicht genügen, wie es im juristischen Diskurs möglich sein mag. Ebenso unbefriedigend bleibt ein bloßer Verweis auf eine schlimme Vergangenheit, die sich »nie wieder« wiederholen dürfe. Wenn wir nicht in der Lage sind, zu begründen, WARUM etwas in den Menschenrechtstexten steht, werden wir den Kampf um die Menschenrechte verlieren. Und wenn wir nicht in der Lage sind, zu erklären, WAS sich denn nicht wiederholen solle, werden wir auch den Kampf um das historische Gedächtnis verlieren.
Dr. Rainer Huhle ist Politikwissenschaftler aus Nürnberg mit den Arbeitsschwerpunkten Menschenrechte, Erinnerungspolitik und Lateinamerika. Er ist Vorstandsmitglied des »Nürnberger Menschenrechtszentrum e.V.« und hat dort seit 1990 mit Schwerpunkt Menschenrechtsbildung gearbeitet sowie vielfach publiziert. Er hat für den Evangelischen Entwicklungsdienst und für das UN-Hochkommissariat im Bereich Menschenrechtsschutz und Erinnerungskultur in Peru und Kolumbien gearbeitet und ist seit 2011 Mitglied des UN-Ausschusses gegen das gewaltsame Verschwindenlassen.
[1] Adolf Hitler, Mein Kampf, 19. Auflage, München 1933, S. 104f [1. Auflage 1925]
[2] Adolf Hitler, Mein Kampf, 19. Auflage, München 1933, S. 444 [1. Auflage 1925]
[3] Johannes Morsink: The Universal Declaration of Human Rights. Origins, Drafting and Intent, University of Pennsylvania Press, Philadelphia 1999
[4] So der chilenische Delegierte Hernán Santa Cruz auf einer Sitzung des Redaktionsausschusses der Menschenrechtskommission im Juni 1947 (E-CN.4-AC.1-SR.7, 19.6.47)
[5] Näher dazu: Huhle, Rainer: »Wie universell ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte?«, in: Vereinte Nationen 5/2011, S. 195–200
[6] Martin Bormann: Leben gegen Schatten, Bonifatius Verlag Gütersloh 1996, S. 75f.
[7] E-CN.4-AC.1-SR.7, S.5, 19.6.47 (Draft Committee, 7th meeting)
[8] Human Rights Commission, First Session, Lake Success, New York, 27 January 1947 (E/CN.4/SR.1*), S. 1–2
[9] übersetzt nach dem wörtlichen Zitat bei: Chantal Morelle / Pierre Jakob: Henri Laugier, un esprit sans frontières, Bruxelles 1997, S. 249
[10] vgl. Statement by Henri Laugier, Assistant Secretary-General for the United Nations Department of Social Affairs on the Covenant of Human Rights, April 13, 1950, in: International Organization, Vol. 4, No. 3 (Aug. 1950), pp. 553–559
[11] Das gesamte Telegramm und der Text der Erklärung sind u.a. abgedruckt im Anhang zu: Elizabeth Borgwardt: »›When You state a Moral Principle, You are Stuck With It‹: The 1941 Atlantic Charter as a Human Rights Instrument«, in: Virginia Journal of International Law, vol. 46 (2005–2006), S. 501–561
[12] In der US-Zeitschrift »Free World« verlangte Laugier im Januar 1942 unter der Überschrift »A weak point in the Atlantic Charter« eine Revision dieses Punktes. 1943 schrieb er in »The Nation« einen Aufsatz, der ein Jahr später noch einmal auf Französisch unter dem Titel »Un amendement à la Charte de l’Atlantique« abgedruckt wurde (Laugier, Henri: Combat de l’exil, Montréal 1944, S. 129–132); den Artikel aus »Free World« zitiert Laugier hier selbst.
[13] Bundesarchiv, Plak 003-028-101, reproduziert in Roman Hayes: Subhas Chandra Bose in Nazi Germany. Politics, Intelligence and Propaganda 1941–43, New York 2011
[14] Nelson Mandela: Der lange Weg zur Freiheit, Frankfurt/M 1994, S. 136
[15] »Manifeste du Peuple Algérien«, abgedruckt in: Ferhat Abbas: Guerre et révolution d’Algérie. La nuit coloniale, Paris 1962, S. 140ff
[16] Supplementary Resolution, 5th Panafrican Congress 1945, abgedruckt in: George Padmore (ed.): Colonial and … Coloured Unity. A Programme of Action. History of the Pan-African Congress, London 1947, S. 62
[17] Reginald Sorensen: India and The Atlantic Charter, London 1942, S. 13
[18] Radioansprache Churchills am 24. August 1941, abgedruckt in: H. V. Morton: Atlantic meeting. An Account of Mr. Churchill’s Voyage in H.M.S. Prince of Wales, in August, 1941, and the Conference with President Roosevelt which resulted in the Atlantic Charter, London 1943, S. 152
[19] David S. Wyman (ed.) / Charles R. Rosenzweig (project coordinator): The World Reacts to the Holocaust, Baltimore/London: Johns Hopkins U.P. 1996
[20] Mahatma Gandhi: The Jews, in: Harijan, 26-11-1938, abgedruckt in: The Collected Works of Mahatma Gandhi, Interactive Multimedia – Electronic Book 1999, New Delhi, Publications Division Government of India, 1999, vol.74, S. 239–242
[21] Hannah Arendt, Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft, München 1973, S. 309f (die amerikanische Originalausgabe war 1951 erschienen).
[22] Aimé Césaire: Discours sur le colonialisme, Paris 2004 (Original 1950). Die übersetzten Zitate finden sich alle auf den ersten Seiten des Textes (S. 12–14)
[23] ebd. S. 14
[24] René Cassin: »La genèse de la Charte des droits de l’homme«, in : Le Courrier de l’Unesco, Paris, janvier 1968
[25] Stéphane Hessel: Der Tanz mit dem Jahrhundert, Zürich und Hamburg 1998, S. 132
[26] Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg 14. November 1945 – 1. Oktober 1946. Amtlicher Wortlaut in deutscher Sprache, Nürnberg 1947, Band 2, S. 116f
[27] ebd. 129f.
[28] Raphael Lemkin: Axis Rule in Occupied Europe: Laws of Occupation – Analysis of Government – Proposals for Redress, Washington 1944; im neunten Kapitel dieses Buches begründete Lemkin zum ersten Mal ausführlich seinen Begriff von »Genocide«. Die übrigen Kapitel analysieren die nach diesem Begriff genozidalen Praktiken an den Bevölkerungen in den verschiedenen von den Nazis besetzten Gebieten.