Bei der Gestaltung eines Gedenkortes zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft in Torgau geht es mitnichten um eine gemeinsame Gedenkstätte für alle Verfolgten der Wehrmachtjustiz, der sowjetischen Speziallager und der DDR-Justiz. Ziel des künstlerisch-architektonischen Wettbewerbes war es, eine gestalterische Lösung zu finden, die einen würdigen Gedenkbereich am Fort Zinna, der heutigen Justizvollzugsanstalt Torgau, schafft. Das Gedenken bezieht sich an diesem Ort auf das je spezifische Unrecht der nationalsozialistischen Diktatur, der sowjetischen Geheimpolizei NKWD und des DDR-Strafvollzuges in Torgau.
Der Ausdruck gesellschaftlicher Anerkennung der Opfer der beiden Diktaturen beabsichtigt gerade nicht die Nivellierung der Verbrechen der nationalsozialistischen Diktatur, noch nimmt er eine Bagatellisierung stalinistischen Unrechts in Kauf. Das Gedenken in Torgau soll diejenigen Gefangenen und Toten der Torgauer Gefängnisse würdigen, die tatsächlich als Unschuldige oder wegen ihres politischen Widerstandes gegen die Diktaturen als deren Gegner verfolgt wurden.
Die hier angesprochenen komplexen Fragen des Umgangs mit der mehrschichtigen Vergangenheit ein und desselben Ortes, die nicht erst durch die Intervention der »Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz« aufgeworfen worden sind, sollen aus Platzgründen im folgenden ebensowenig erörtert werden, wie es um eine Kommentierung der Preisgerichtsentscheidung unter ästhetischen Gesichtspunkten oder eine Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen gegen die sächsische Staatsregierung gehen soll. Es wird deshalb verwiesen auf: Norbert Haase/Wolfgang Oleschinski, Gedenkort für die Opfer politischer Gewaltherrschaft am Fort Zinna in Torgau. Ergebnisse eines Realisierungswettbewerbs der Stiftung Sächsische Gedenkstätten, in: GedenkstättenRundbrief Nr. 90, 8/1999, S. 13–19 sowie Bert Pampel, Bagatellisierung durch Gedenken? Gedenkstättenarbeit an Orten aufeinanderfolgenden nationalsozialistischen und kommunistischen Unrechts, in: Deutschland Archiv 31 (1998) H.3, S. 438–453.
Im folgenden geht es ausschließlich um die Korrektur und die Zurückweisung der unberechtigten Vorwürfe gegen die Stiftung Sächsische Gedenkstätten, die deren Bemühungen um die Gestaltung eines Gedenkortes vor dem Fort Zinna diskreditieren.
Die Ausschreibung eines Ideenwettbewerbs zur Gestaltung eines Gedenkbereichs vor dem Fort Zinna in Torgau geht auf entsprechende Beschlüsse der Gremien der Stiftung Sächsische Gedenkstätten – dies sind der Stiftungsrat, der Stiftungsbeirat und eine Fachkommission – zurück. Sie waren von dem Wunsch getragen, den gegenwärtigen unwürdigen Zustand einer »Gedenkecke« auf dem Parkplatz für die Kraftfahrzeuge der Anstaltsbediensteten, die zudem durch ihre textliche Gestaltung ein Gedenken an die Opfer der nationalsozialistischen Militärjustiz ausschließt und lediglich pauschal die Opfer des Kommunismus benennt, zu beenden. In den Rahmenbedingungen für den Wettbewerb, die von Stiftungsrat und Stiftungsbeirat befürwortet worden sind, heißt es:
1. Es soll nicht an einzelne Personen, sondern an Gruppen, die in Torgau Unrecht erlitten, erinnert werden, insbesondere an:
a) Kriegsdienstverweigerer, Deserteure und sogenannte Wehrkraftzersetzer während der nationalsozialistischen Diktatur
für die Deutsche Wehrmacht zwangsweise rekrutierte Ausländer
Kriegsgefangene während des Zweiten Weltkrieges
Angehörige des deutschen und europäischen Widerstandes gegen das nationalsozialistische Regime.
b) Angehörige des Widerstandes gegen die Errichtung der kommunistischen Diktatur in der sowjetischen Besatzungszone
willkürlich verhaftete und verurteilte Jugendliche unter »Werwolf«-Verdacht
von den sowjetischen Militärgerichten zu Unrecht verurteilte sowjetische Staatsbürger
von der sowjetischen Geheimpolizei vollkommen willkürlich verhaftete Menschen
von der DDR-Justiz zu Unrecht Verurteilte.
2. Ein öffentliches Gedenken an diejenigen Opfer, die selbst Unrecht verübt oder maßgeblich befördert haben, muß ausgeschlossen werden. (…)
Es handelt sich bei den nach 1945 in den Torgauer Speziallagern inhaftierten Gefangenen nicht um »überwiegend NS-Angehörige«. Auch gibt es bislang keine Belege, daß Angehörige der Wehrmachtjustiz oder des Wehrmachtstrafvollzuges nach 1945 nun unmittelbar in Torgau inhaftiert gewesen wären. Neben niederen Funktionsträgern der NSDAP (Block- und Zellenleiter), Angehörigen der Wehrmacht, des Volkssturms, der SA, der Gestapo, der SS und des SD, die ohne Urteil in Torgau interniert waren, wurden von sowjetischen Militärgerichten wegen »konterrevolutionärer Verbrechen« verurteilte ehemalige sowjetische Kriegsgefangene, Zwangsarbeiter und Angehörige der Wlassow-Armee (wegen »Vaterlandsverrat«), Angehörige der sowjetischen Besatzungstruppen (wegen Desertion, Beleidigung von Vorgesetzten, Befehlsverweigerung, »unerlaubter Entfernung«, Raub, Tötungsdelikten, Vergewaltigungen und »Banditentum«) sowie deutsche Staatsbürger (wegen »Spionage«, »antisowjetischer Propaganda/Hetze« oder »Vorbereitung zum bewaffneten Aufstand«) gefangengehalten. Mehrere Tausend wurden zwischen Mitte 1946 und Ende 1948 über Torgau in die Zwangsarbeitslager des GULAG-Systems deportiert.
Nicht in Zusammenhang mit dem Gedenkbereich am Fort Zinna steht die Anbringung einer Gedenktafel für Prof. Dr. Friedrich Timm durch die »Vereinigung der Opfer des Stalinismus« (VOS) auf dem evangelischen Friedhof in Torgau. Es handelt sich hierbei auch nicht um ein Projekt der Stiftung, die zudem eine von der VOS beantragte Aufstellung im geplanten Gedenkbereich abgelehnt hat, da hier kein namentliches Gedenken an einzelne Persönlichkeiten vorgesehen ist. Im Jahre 1996 hat die Stiftung auf Empfehlung ihres Beirates und unter der Voraussetzung, daß eine Rehabilitierungsbescheinigung durch die russische Militärstaatsanwaltschaft vorliegt, die VOS-Tafel mit 2000 DM mitfinanziert, weil viele überlebende Gefangene der sowjetischen Speziallager und des DDR-Strafvollzugs in Torgau sich dankbar seiner medizinischen Hilfe als Häftlingsarzt erinnern.
Im übrigen habe ich als Geschäftsführer der Stiftung nach der Lektüre von Ernst Klees Buch »Auschwitz, die NS-Medizin und ihre Opfer« (Frankfurt am Main 1997), das Hinweise auf Timms Verhalten während des »Dritten Reiches« enthielt, persönlich umgehend die Gremien der Stiftung darüber informiert. Sämtliche Materialien, die der Vorsitzende der Bundesvereinigung in dem vorstehenden Text gegen die Stiftung Sächsische Gedenkstätten verwendet, hat er als Mitglied ihres Beirates bzw. der Fachkommission von deren Geschäftsstelle erhalten [Vgl. auch: Bert Pampel/Brigitte Oleschinski, »Feindliche Elemente sind in Gewahrsam zu halten…« Die sowjetischen Speziallager Nr. 8 und Nr. 10 in Torgau 1945–1948, Leipzig 1997 (Schriftenreihe der Stiftung Sächsische Gedenkstätten, Band 3)].
In der Gestaltung des Gedenkbereiches muß unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden, daß das öffentliche Gedenken an die hingerichteten Kriegsdienstverweigerer, Deserteure und »Wehrkraftzersetzer«, an die umgekommenen »Ostarbeiter«, jugendlichen »Werwolfverdächtigen« und Gegner der sowjetischen Besatzungspolitik oder an die in Torgau inhaftierten »Republikflüchtigen« keine Exkulpierung von Straftätern oder Stützen der Diktatur bedeutet, die strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen oder moralisch zu verurteilen sind. Für ein Gedenken an die Opfer politischer Gewaltherrschaft in Torgau, das diesem Anspruch gerecht wird, wird sich die Stiftung Sächsische Gedenkstätten auch weiterhin mit aller Kraft einsetzen.
Zu dem Bericht von Norbert Haase und Wolfgang Oleschinski im letzten GedenkstättenRundbrief ist zu ergänzen, daß dem Preisgericht auch die Architektin Dipl. Ing. Anja Brüning (Hannover) angehört hat.